Zum 1. Januar 2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Dies enthält für das Handwerk einige wesentliche Änderungen. Zwei davon stellen wir Ihnen in diesem Artikel vor.
Wenn ein Handwerker bei seinem Großhändler einen mangelhaften Baustoff kaufte und diesen beim Besteller einbaute, war er verpflichtet, den Mangel zu beheben und alle daraus resultierenden Folgeschäden zu beseitigen. Hierzu ein Beispiel:
Der Großhändler liefert an den Handwerker einen fehlerhaften Estrich. Der Estrich wird verbaut. Nach kurzer Zeit zeigen sich Risse im Fliesenbelag. Der Bauherr fordert den Handwerker auf, den Estrich auszutauschen. Der Handwerker muss den Estrich erneuern und alle Folgearbeiten (Neuverlegung der Fliesen) auf seine Kosten ausführen. Demgegenüber war der Großhändler verpflichtet, dem Handwerker einen neuen Estrich zu liefern oder den Kaufpreis zu erstatten.
Mit der neuen gesetzlichen Regelung kann nunmehr der Handwerker neben der Neulieferung der fehlerhaften Ware vom Lieferanten auch die Erstattung der Aus- und Einbaukosten verlangen. Diese Regelung gilt für die gesamte Lieferkette (Hersteller, Großhändler, Handwerker).
Die Rechtsfolgen der Abnahme werden häufig unterschätzt. Die Werklohnforderung wird erst mit der Abnahme fällig. Hiervon ausgenommen sind Abschlagszahlungen. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Mit der Abnahme wechselt die Beweislast für Mängel vom Unternehmer zum Bauherrn.
Künftig wird es für den Bauherrn nicht mehr einfach möglich sein, die Abnahme hinauszuzögern. Denn mit dem neuen Bauvertragsrecht wird die fiktive Abnahme gestärkt. Ein Werk gilt dann als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Bauherrn nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Bauherr die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Der Mangel ist konkret zu benennen.
Eine Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln hat der Gesetzgeber bewusst nicht vorgenommen. Daher kann der Bauherr also auch einen unwesentlichen Mangel zur Begründung seiner Abnahmeverweigerung heranziehen.
Der Vorteil der Neuregelung besteht darin, dass der Bauherr nach einem Abnahmeverlangen eine Erklärung abgeben muss, ob er die Leistungen abnimmt oder die Abnahme verweigert. Geschieht dies nicht, gilt die Leistung als abgenommen.
Wenn der Bauherr ein Verbraucher ist, gilt diese Regelung nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig und in der richtigen Form auf die Rechtsfolgen einer nicht erklärten Abnahme hinweist.
Sobald der Bauherr einen konkreten Mangel benennt, gilt die Abnahmefiktion nicht mehr. In diesem Fall kann der Unternehmer vom Bauherrn eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen. Beteiligt sich der Bauherr daran, müssen beide Parteien die gemeinsame Zustandserklärung unterschreiben.
Kommt der Bauherr der gesetzten Frist nicht nach, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung alleine vornehmen. Hierfür sind im Gesetz bestimmte Formalien festgelegt.
Wenn ein Mangel in der Zustandsbeschreibung nicht enthalten ist, gilt künftig folgendes: Grundsätzlich wird angenommen, dass dieser Mangel nach der Zustandsfeststellung aufgetreten ist und vom Bauherrn verursacht wurde.
Das gilt allerdings nicht, wenn der Mangel nicht vom Bauherrn verursacht worden ist (zum Beispiel falsch gegossenes Fundament).
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