Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Sie beauftragte im Jahr 2015 die Beklagte mit der Erstellung eines Einfamilienhauses zur eigenen Nutzung zu einem Pauschalfestpreis von 398.000,00 Euro. Mit ihrer Klage macht sie in der Berufungsinstanz die teilweise Rückzahlung von Abschlagszahlungen, und hilfsweise die Gestellung von Sicherheiten geltend.
Nach dem vereinbarten Zahlungsplan im BGB-Bauvertrag sollten während des Baufortschritts Abschlagszahlungen geleistet werden. Eine Bereitstellung von Sicherheiten durch die Beklagte war nicht vorgesehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klage sei unbegründet. Es bestehe kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 19.900,00 Euro wegen nicht gewährter Sicherheitsleistung.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin hat wegen der im BGB-Bauvertrag nicht vorgesehenen Sicherheitenleistung gem. § 632 Abs. 3 BGB a.F. einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte unter dem Aspekt der Verletzung der Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Denn die Zahlungsregelung in § 5 des BGB-Bauvertrags ist wegen der fehlenden Sicherheitengestellung unwirksam.
Die Klausel ist darüber hinaus auch nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam, da sie der Klägerin auch die Befugnis nimmt, mit einer ihr zustehenden Forderung gegenüber der Beklagten aufzurechnen. Dadurch wird der Klägerin die Möglichkeit genommen, den restlichen Vergütungsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Außerdem werden auch ihre Leistungsverweigerungsrechte aus § 320 BGB unterlaufen. Daraus folgt, dass die Klausel auch gem. § 309 Nr. 2 BGB unwirksam ist.
Die Verwendung einer - wie hier - unwirksamen AGB-Klausel führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer Haftung des Verwenders für Schäden, weil dieser durch die Verwendung unwirksamer Klauseln seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber seinem Vertragspartner verletzt.