Es ist allgemein anerkannt, dass bei nur einfachen gängigen Tätigkeiten, die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, vom Architekten lediglich Stichproben verlangt werden können. Bei schwierigen oder gefahrträchtigen Arbeiten (zum Beispiel Abdichtungen) muss der Architekt die Arbeiten in besonderer, gesteigerter Weise beobachten und überprüfen.
Diese Verpflichtung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auch für den Fall angenommen, wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Die erkennbare Unzuverlässigkeit oder technische Schwächen eines Handwerkers seien eine weitere Fallgruppe, die erhöhte Anforderungen an die Bauüberwachungspflicht des Architekten stellt.
Auch durch diese Entscheidung wird der Trend fortgesetzt, die dem Architekten stets weitergehende Verpflichtungen aufbürden.
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