Der bauaufsichtsführende Architekt ist nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrolle vergewissern, dass seine Anweisungen erledigt werden.
Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksam und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben.
Der Beweis für eine Pflichtverletzung des bauüberwachenden Architekten obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Allerdings kann dieser Nachweis durch einen Anscheinsbeweis erleichtert werden. Das ist der Fall, wenn im Hinblick auf Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf anzunehmen ist, der dafür spricht, dass die Bauüberwachung durch den Architekten mangelhaft ist. Dann ist es Sache des Architekten, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern und dazutun, dass er hinreichende Überwachungsleistungen erbracht hat.
Dies hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 20.01.2014 entschieden und damit die ständige Rechtsprechung zusammengefasst. Jedem Architekten muss daher empfohlen werden, über die Bauaufsicht Buch zu führen, sodass er auch nach einem längeren Zeitraum noch in der Lage ist, den Umfang der Bauaufsicht detailliert darzulegen.
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