Wie der BGH mit Urteil vom 21. Februar 2017, XI ZR 185/16 u.a., nunmehr entschieden hat, können Bausparkassen Bausparverträge auch kündigen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind. Das gilt selbst dann, wenn diese noch nicht voll bespart sind.
Die Bausparkassen stützen ihre Kündigung dabei auf § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. Aus dem Wortlaut, der Systematik des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck der Norm ist diese Norm aus dem Darlehensrecht für die Bausparkassen anwendbar. Jeder Darlehensnehmer soll nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens die Möglichkeit haben, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife liegen auch die Voraussetzungen für eine mögliche Kündigung vor.
Festzuhalten ist daher: Bausparverträge sind im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar.
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