Der BGH (VII ZR 5/15) hat kürzlich entschieden, dass der Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft nicht mehr einbehalten darf, wenn die Sachmangelhaftungsansprüche verjährt sind und der Auftragnehmer sich auf Verjährung beruft. Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer mit der Anbringung von Fassadenelementen an einem Bürogebäude beauftragt. Der Bauvertrag enthielt folgende Klausel: „Sicherheitseinbehalt auf Abschlagszahlungen von 10 % der Bruttosumme. 5 % werden ausgezahlt nach Abnahme. 5 % werden gegen Vorlage einer unbefristeten Bürgschaft (Gewährleistung) ausgezahlt“. Vor Ablauf der Sachmangelhaftungsfrist rügte der Auftraggeber im Jahre 2014 Mängel. Der Auftragnehmer berief sich nach Ablauf der Frist auf die Einrede der Verjährung und verklagte den Auftraggeber auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde. Der BGH gab dem Auftragnehmer Recht und verpflichtete den Auftraggeber, die Bürgschaft herauszugeben.
Rechtstipp:
Die Entscheidung ist praxisrelevant, weil der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht. Bislang stand dem Auftraggeber das Recht zu, die Bürgschaft auch dann einzubehalten, wenn die Mängelansprüche bereits verjährt waren, sofern Mängel binnen unverjährter Zeit gerügt wurden. Davon wird man jetzt nicht mehr ausgehen können, weil es darauf ankommt, ob die die gesicherten Ansprüche verjährt sind. Auftragnehmer werden daher Bürgschaften zukünftig in vielen Fällen früher als bislang herausverlangen können, was Kosten erspart und auch spürbar zu einer schnelleren Entlastung der Kreditlinie führen kann.