Durch die Gesetzesänderungen im Zivilrecht zur Abmilderung der Folgen von COVID-19 wurde das Schuldnermoratorium eingeführt. Neben Regelungen zu Kreditverträgen und Mietverträgen wurde für bestimmte Schuldner auch ein Leistungsverweigerungsrecht eingeführt.
Der Text lautet:
Schon aus dem Wortlaut wird deutlich, dass es sich zum einen um Dauerschuldverhältnisse handeln muss. Die Definition wird es solches im Gesetzestext nicht ausgeführt. Dies kann sich aber aus den Rückgriff auf § 309 Nr. 9 BGB ergeben. Danach sind Dauerschuldverhältnisse Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst-oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Bauverträge dürften daher nicht darunter fallen, solange es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. Angesichts der weiteren Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechtes auf wesentliche Dauerschuldverhältnisse findet das Moratorium auf bau- und/oder werkvertragliche Verpflichtungen keine Anwendung.
Nach der Gesetzesbegründung sollen unter diese Regelung sowohl für Verbraucher wie auch für Kleinstunternehmen etwa Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste fallen.
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