Im vorerst letzten Teil unserer Reihe zum Baurecht in Corona Zeiten befassen wir uns mit vom Gesetzgeber bereits getroffenen gesetzlichen Veränderung.
Hat das Corona-Moratorium Auswirkungen auf die bauvertraglichen Vereinbarungen?
Durch die Gesetzesänderungen im Zivilrecht zur Abmilderung der Folgen von COVID-19 wurde das Schuldnermoratorium eingeführt. Neben Regelungen zu Kreditverträgen und Mietverträgen wurde für bestimmte Schuldner auch ein Leistungsverweigerungsrecht eingeführt.
Der Text lautet:
(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.
(2) Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,
das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zusammenhang
mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darlehensverträgen sowie
mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.
(5) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
Schon aus dem Wortlaut wird deutlich, dass es sich zum einen um Dauerschuldverhältnisse handeln muss. Die Definition wird es solches im Gesetzestext nicht ausgeführt. Dies kann sich aber aus den Rückgriff auf § 309 Nr. 9 BGB ergeben. Danach sind Dauerschuldverhältnisse Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst-oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Bauverträge dürften daher nicht darunter fallen, solange es sich nicht um wiederkehrende Leistungen handelt. Angesichts der weiteren Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechtes auf wesentliche Dauerschuldverhältnisse findet das Moratorium auf bau- und/oder werkvertragliche Verpflichtungen keine Anwendung.
Nach der Gesetzesbegründung sollen unter diese Regelung sowohl für Verbraucher wie auch für Kleinstunternehmen etwa Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste fallen.
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