Im heutigen, dritten Teil unsere Reihe zum Baurecht in Coronazeiten befassen wir uns mit Problemen in der Materialbeschaffung.
Eng verbunden mit baurechtlichen Fragen ist auch die Frage, welche Auswirkungen die Corona-Krise auf die Lieferung von Bauteilen und Bauelementen hat. Kann der Auftragnehmer von entsprechenden Lieferverträgen zurücktreten, wenn die Lieferung aufgrund der aktuellen Situation nicht erfolgt? Muss eine Fristsetzung erfolgen?
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das BGB den Begriff der höheren Gewalt nicht kennt. Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Lieferschwierigkeiten nicht auf dauernde Unmöglichkeit zurückzuführen sind. Irgendwann wird die Lieferung, die derzeit aufgrund von behördlichen Verboten oder aber Arbeitskräftemangel etc. nicht möglich ist, wieder möglich sein. Das Gesetz selbst kennt den Begriff der vorübergehenden Unmöglichkeit nicht. Demzufolge ist abzustellen auf die allgemeinen Leistungsstörungen. Nach § 323 BGB kann der Gläubiger von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner, in diesem Falle der Lieferant, seine Pflichten nicht erfüllt und ihm eine entsprechende Nachfrist gesetzt worden ist. Für die Frage des Rücktritts ist der Grund für die Pflichtverletzung, im vorliegenden Fall die Nichtlieferung, unerheblich.
Die Frage ist aber, ob möglicherweise die Fristsetzung entbehrlich ist, wenn der Lieferant mitteilt, nicht liefern zu können. Nach § 323 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung unter anderen dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung (Lieferung) endgültig und ernsthaft verweigert. Diese Voraussetzung dürfte nicht vorliegen, da der Händler sich in der Regel auf vorübergehende Unmöglichkeit berufen wird. Ein Unterfall ist das so genannte Fixgeschäft, d.h. also wenn feststeht, dass die Lieferung zu einem bestimmten Termin zu erfolgen hat. Die Fristsetzung ist dann entbehrlich, wenn der Lieferant mitteilt, zum vereinbarten Termin nicht liefern zu können. Zu prüfen ist dann aber immer, ob tatsächlich ein fester Termin vereinbart worden ist. Die Anforderungen sind hier sehr hoch. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn beide Parteien davon ausgehen, dass mit der Einhaltung des Termins das Geschäft „stehen und fallen“ soll.
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