Den Anfang machen wir heute mit den Kündigungsmöglichkeiten bei Bau-/Werkvertrag:
Zunächst ist einmal ist vorauszuschicken, dass dem Auftraggeber beim Bauvertrag jederzeit das Recht zusteht, den Vertrag zu kündigen. Die Frage ist nur, welche Rechtsfolgen sich aus der Kündigung ergeben. Bei der sog. freien Kündigung, welche stets möglich ist, steht dem Unternehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Dies gilt sowohl für den BGB-Vertrag als auch für den VOB-Vertrag.
Der Vergütungsanspruch entfällt, wenn dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Für den BGB-Vertrag ist dies in § 648 BGB geregelt.
Hierbei ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Voraussetzung ist, dass der Grund, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, seine Ursache in der Sphäre des Vertragspartners haben soll. Die aktuelle Situation hatte der Gesetzgeber hierbei nicht im Blick.
Ist es aber beispielsweise dem Auftragnehmer nicht möglich, aufgrund von aktuellem Stillstand von Zulieferern, Materialengpässen, die ihre Ursache in der derzeitigen Liefersituation haben, die Leistung wie vertraglich vereinbart zu erbringen, dürfte durchaus ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages in Betracht kommen.
Kann der Handwerker seine Leistung indes nach wie vor erbringen, dürfte ein außerordentliches Kündigungsrecht des Auftraggebers nur allein aufgrund des Umstandes der derzeitigen Krisensituation nicht bestehen.
Im Teil II geht es um Vertragsfristen im Bauvertragsrecht und deren Wirksamkeit in Corona-Zeiten.
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