Die Regelung in § 8 Nr. 2 b VHB 2000 (Allg. Hausrat-Versicherungsbedingungen), wonach nur Schäden versichert sind, die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft, setzt keine unmittelbare Sturmeinwirkung voraus. Es genügt, wenn der Sturm die Ursache dafür ist, dass Bäume auf oder gegen das versicherte Gebäude fallen, so LG Dortmund, Urteil vom 02.09.2015 - 2 O 240/11.
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