Baukran im Nachbarrecht

Baurecht Immobilienrecht Mönchengladbach

Wird das im Nachbarrechtsgesetz für das Einschwenken eines Baukrans in den nachbarlichen Luftraum vorgesehene Verfahren nicht eingehalten, kann sich der Betreiber nicht auf das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht und eine entsprechende Duldungspflicht des Nachbarn berufen.

 

Was war geschehen?

Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Die Beklagten planten eine Neubebauung, nachdem sie das alte Haus abgerissen hatten. Nach Erhalt der Baugenehmigung für zwei Doppelhäuser und vier Garagen stellten die Beklagten Ende 2021 einen 18 Meter hohen Turmdrehkran mit rd. 28 Meter langem Ausleger auf der Grundstücksgrenze auf. Der Ausleger überschwenkte ohne Vorankündigung mehrfach und für längere Zeit den Luftraum über dem klägerischen Grundstück und zwar mit und ohne Last. In einem Fall blieb der Kran mit schweren Betonfertigteilen an der Oberleitung hängen, die auch das klägerische Grundstück mit Strom versorgte. Dadurch wurde u.a. das Dachgeschoss des Hauses des Klägers erschüttert.

Daraufhin beantragte der Kläger eine einstweilige Verfügung, die es den Bauarbeitern verbieten sollte, mit dem Kran in den Luftraum des Nachbargrundstücks einzudringen. 

 

Wie hat das Landgericht entschieden?

Das Landgericht gab der Klage statt. Es schränkte das Verbot aber auf ein Überschwenken mit Lasten ein. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Deshalb legte er Berufung ein.

 

Was sagt das Oberlandesgericht?

Das OLG gab dem Antrag statt und untersagte den Beklagten generell das Schwenken des Baukrans über dem Grundstück des Klägers. Das Verbot gilt mit und ohne Last, für gesteuerte Bewegungen ebenso wie für selbstständige Bewegungen des Krans im Wind. Sollte es dennoch zu einem Überschwenken kommen, drohte das Gericht für jeden Einzelfall ein Ordnungsgeld an.

 

Nachbarn vorher fragen

Zur Begründung führte das OLG aus, dass die Beklagten auch für das Einschwenken eines Baukrans in den nachbarlichen Luftraum vorgesehene Verfahren nicht eingehalten.

Nach den gesetzlichen Vorgaben hätten die Bauherren das Benutzen des Nachbargrundstücks durch Überschwenken des Kranes - mit oder ohne Lasten - zwei Wochen vor der Benutzung anzeigen müssen. Dies haben sie unstreitig unterlassen.

Der Kläger hätte bei entsprechender Nachfrage die Möglichkeit gehabt, seine Zustimmung zu verweigern.In diesem Fall hätten die Beklagten ihn auf Duldung hätten verklagen müssen. Deshalb konnten sich die Bauherrn auf das sog. „Hammerschlags- und Leiterrecht“ im Nachbarrechtsgesetz nicht mehr berufen.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 1.8.2022 - 4 U 74/22

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