Ein Architekt schließt am 18.10.2019 mit einem Projektentwickler einen Architektenvertrag. Mit Schreiben vom 26.03.2020, das dem Auftraggeber am selben Tag per E-Mail zugeht, setzt der Architekt dem Auftraggeber eine Frist zur Beibringung einer Sicherheit gem. § 650f BGB bis 02.04.2020. Diese Frist wird mit Mail vom 31.03.2020 bis zum 07.04.2020 verlängert. Der Auftraggeber stellt innerhalb der Frist keine Sicherheit. Der Architekt kündigt deshalb den Vertrag aus wichtigem Grund.
Der Architekt begehrt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für seine Honorarforderung.
Das LG hat den Antrag zurückgewiesen, weil sich die bis zur Kündigung des Architektenvertrages erbrachten Planungsleistungen nicht im Bauwerk verkörpert und damit nicht zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt hätten.
Dem Antragsteller steht nach Ansicht des Kammergerichts der geltend gemachte Anspruch zu.
Das KG hat entschieden, dass nach neuem Werkvertragsrecht eine Wertsteigerung durch eine Verkörperung der Planungsleistung im Bauwerk nicht mehr erforderlich ist. Folglich bedeutet dies, dass mit der Planung beauftragte Architekt nach Kündigung des Vertrages auch dann eine Sicherheit nach § 650 f BGB verlangen kann, wenn mit den Arbeiten noch nicht begonnen wurde und möglicherweise auch nicht begonnen wird.
Entscheidend ist lediglich, ob der Architekt dem Auftraggeber eine "angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit" gesetzt hatte. Das richtet sich nach den in Leitsatz 1 wiedergegebenen Kriterien. Zu berücksichtigen ist, dass der Besteller unter Umständen Verhandlungen mit einem oder mehreren baufinanzierenden Kreditinstituten führen muss. Ohne schuldhaftes Zögern handelt ein Besteller, wenn er die Beschaffung der Sicherheit so weit wie möglich beschleunigt. Dazu reicht nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel eine Frist von sieben bis 10 Tagen aus.
Unter Einbeziehung der am 31.03.2020 gewährten Fristverlängerung bis zum 07.04.2020 betrug die Frist deutlich mehr als eine Woche. Das war für den Auftraggeber, der als Projektentwickler im ständigen Kontakt mit Kreditinstituten steht, im Grundsatz ausreichend.
Unbeachtlich ist das Schreiben vom 31.03.2020, in dem der Auftraggeber die Frist wegen der Corona-Situation und der bevorstehenden Osterfeiertage als unangemessen kurz zurückwies und um Verlängerung bis zum 17.04.2020 bat. Das gilt umso mehr, da der Auftraggeber darin nicht einmal zu erkennen gab, welche Anstrengungen er in den bis dahin vergangenen Tagen zur Beibringung der Sicherheit unternommen hatte.
Viele Gerichtsentscheidungen orientieren sich an der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1991. Danach wird eine Frist von sieben bis 10 Tagen in der Regel notwendig, aber auch ausreichend sein.