Wenn sich die Eltern die Betreuung des Kindes in etwa hälftig teilen, sind beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes verantwortlich. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst auch die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten. Dabei ist das Kindergeld auch im Falle des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich kann erfolgen, indem er mit dem Kindesunterhalt verrechnet wird.
Bei unterschiedlich hohen Einkünften haben die Eltern also auch unterschiedlich hohe Unterhaltsbeträge an den jeweils anderen zu zahlen, so BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – XII z.B. 565/15.
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