BAG schränkt Entgelt­fortzahlung bei erneuter Krankheit ein

BAG schränkt Entgelt­fortzahlung bei erneuter Krankheit ein

Um eine Entgeltfortzahlung bei erneuter Krankheit zu erhalten muss Arbeit­nehmer beweisen, dass die ursprüng­liche Arbeits­unfähigkeit zu Beginn der neuen bereits beendet war.

Was war geschehen?

Eine Alten­pflegerin aus Niedersachsen war im Jahr 2017 ca. drei Monate wegen einer psychischen Erkrankung arbeits­unfähig. Noch am Schlusstag der Arbeits­unfähigkeit stellte ihr eine andere Ärztin wegen einer für den nächsten Tag geplanten Operation eine neue Krank­schreibung aus. Diese dauerte rund sechs Wochen. In diesem Zeitraum erhielt die Klägerin weder Geld vom Arbeitgeber noch Krankengeld einer Kranken­kasse.

Die Altenpflegerin hat ihren Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung in Höhe von 3400 € plus Zinsen verklagt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von drei Ärzten - abgewiesen.

Wie hat das BAG entschieden?

Arbeit­nehmer, die direkt nach dem Ende einer Krank­schreibung wegen einer weiteren Krankheit ausfallen, können nicht automatisch mit einer neuerlichen Gehalts­fortzahlung rechnen. Dies ist nur dann möglich, wenn die ursprüng­liche Arbeits­unfähigkeit zu Beginn der neuen bereits beendet ist. Den Nachweis muß der Arbeit­nehmer führen.

Nach Ansicht des BAG hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, dass die erste Krank­schreibung vor Beginn der neuen endete. Dies hätten Vernehmungen der behandelnden Ärzte durch das Landes­arbeits­gericht ergeben.

Daher hat das LAG die Klage zu Recht abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Daniel Aretz Ihr Rechtsanwalt
Daniel Aretz

02161 9203-28

Jetzt anfragen
Profilbild - Thomas Claßen Ihr Rechtsanwalt
Thomas Claßen

02161 9203-17

Jetzt anfragen
Profilbild - Thomas Müting Ihr Rechtsanwalt
Thomas Müting

02161 9203-38

Jetzt anfragen
Profilbild - Dr. Vanessa Staude Ihr Rechtsanwalt
Dr. Vanessa Staude

02161 9203-36

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren