Eine Altenpflegerin aus Niedersachsen war im Jahr 2017 ca. drei Monate wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Noch am Schlusstag der Arbeitsunfähigkeit stellte ihr eine andere Ärztin wegen einer für den nächsten Tag geplanten Operation eine neue Krankschreibung aus. Diese dauerte rund sechs Wochen. In diesem Zeitraum erhielt die Klägerin weder Geld vom Arbeitgeber noch Krankengeld einer Krankenkasse.
Die Altenpflegerin hat ihren Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung in Höhe von 3400 € plus Zinsen verklagt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von drei Ärzten - abgewiesen.
Arbeitnehmer, die direkt nach dem Ende einer Krankschreibung wegen einer weiteren Krankheit ausfallen, können nicht automatisch mit einer neuerlichen Gehaltsfortzahlung rechnen. Dies ist nur dann möglich, wenn die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der neuen bereits beendet ist. Den Nachweis muß der Arbeitnehmer führen.
Nach Ansicht des BAG hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, dass die erste Krankschreibung vor Beginn der neuen endete. Dies hätten Vernehmungen der behandelnden Ärzte durch das Landesarbeitsgericht ergeben.
Daher hat das LAG die Klage zu Recht abgewiesen.