Die Instanzenrechtsprechung hat zwischenzeitlich geklärt, dass auch unter Kaufleuten die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten unwirksam sein kann. Das Landgericht Kleve hat nun in einer Entscheidung vom 18. August 2015 (4 U 13/15) festgestellt, dass bei einem sogenannten Avalkredit die Vereinbarung einer solchen Bearbeitungsgebühr unter Kaufleuten auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchaus zulässig sein kann. Einem Avalkredit stellt die Bank nicht selbst das Geld an den Kunden zur Verfügung, sondern vermittelt quasi das Darlehen von einem Dritten, garantiert diesem aber die Rückzahlung des Darlehens durch den Kunden. Das Landgericht Kleve hat nun entschieden, dass, auch im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen, vereinbart werden kann, dass die Bank hierfür Zinsen und Provisionen erhält. Das Gericht stützt sich dabei auf die Regelung des § 354 HGB, der dem Vermittler diese Forderung auch ohne Verabredung zuspricht.
Die Beklagte Bank hatte dem Kunden im Zusammenhang mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beschaffung des Avalkredits eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9000,00 € berechnet. Der Kunde forderte diesen Betrag unter Hinweis darauf zurück, dass die diesbezügliche Vereinbarung gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt, der die Benachteiligung des Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbietet. Das erkennende Gericht stellt allerdings auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs nach § 310 Abs. 1 Satz 2 2. HS BGB ab und qualifizierte die Zurverfügungstellung des Avalkredit als Handelsgeschäft im Sinne der §§ 343, 344 HGB. Letztlich stelle die vereinbarte Bearbeitungsgebühr keine unangemessene Benachteiligung dar, da eben kein normales Darlehen, sondern ein Avalkredit vereinbart worden sei. Soweit das Gesetz dem Vermittler des Darlehens die Provision auch ohne gesonderte Vereinbarung zuspricht, hielt das Landgericht die Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst recht für zulässig.
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