Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung geltend.
Am 4.10.2018 kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen in einer Kreuzung mit Ampeln. Der Kläger legte ein Schadensgutachten vor, welches Reparaturkosten von 9.355,78 Euro netto auswies. Desweiteren macht er eine Wertminderung von 1.100 Euro, Sachverständigenkosten von 953 Euro und eine Kostenpauschale von 25 Euro geltend. Der Kläger hat das Fahrzeug bereits reparieren lassen. Der Kl. begehrte von den Beklagten Zahlung von 11.433,78 Euro sowie außergerichtlicher Anwaltskosten von 805,20 Euro.
Hinsichtlich der Schadenshöhe wurde von den Beklagten bestritten, dass Reparaturkosten angefallen sind, die über 5.000 Euro hinausgehen. Der Kläger rechnet weiterhin auf Gutachtenbasis Reparaturkosten von 9.355,78 Euro ab. Er trägt gleichzeitig vor, dass das Fahrzeug bereits repariert wurde. Die Rechnung legt er allerdings nicht vor.
Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz Höhe von 3.539 Euro sowie außergerichtlicher Anwaltskosten von 413,64 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die grundsätzliche Wahlfreiheit.
Ein Geschädigter kann die Reparatur des Unfallschadens nach den tatsächlichen Kosten abrechnen. Oder er lässt sich den Schadensbetrag nach dem Sachverständigengutachten auszahlen.
Etwas anderes gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.12.2013 allerdings für den Fall, dass der Geschädigte den Kraftfahrzeugschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten.
Der vorliegende Sachverhalt ist aber anders. Zwar hat der Kläger unstreitig den Schaden sach- und fachgerecht beheben lassen. Die Reperaturrechnung hat er aber nicht vorgelegt. Zur Herausgabe der Reparaturrechnung kann ein Geschädigter aber nicht gezwungen werden. Das würde die Wahlfreiheit Geschädigter unterlaufen, wenn man sie mit einer Behauptung „ins Blaue hinein“ zwingen könnte, die tatsächlichen Reparaturkosten vorzulegen. Geschädigte seien so zu stellen, als hätte es den Unfall nicht gegeben.
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