Vor der Pandemie musste ein Geschäftsführer einer GmbH bei Eintritt der Insolvenzreife einen Insolvenzantrag stellen. Dieses galt auch für die Geschäftsleiter anderer juristischer Personen. Diese Pflicht ergab sich aus § 15 a InsO und war durch diverse Haftungsnormen unterfüttert. Stellte das Organ der Gesellschaft keinen Insolvenzantrag, trat eine persönliche Haftung ein. Diese ergab sich aus den jeweiligen Spezialgesetzen (§ 64 GmbHG, §§ 130 a, 177 a HGB, § 93 AktG).
Infolge der Corona-Pandemie kam es zu einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie insolvenzreif wurden, mussten bis zum 30.09.2020 keinen Insolvenzantrag stellen. Es sollte ausreichend Zeit für eine anderweitige Finanzierung gewährt werden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, müssen daher seit dem 01.10.2020 wieder einen Insolvenzantrag stellen. Für überschuldete Unternehmen wurde die Insolvenzantragspflicht weiter bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.
Gegen Ende des Jahres 2020 ist es zu einem erneuten Lockdown gekommen. In diesem Zusammenhang sind diverse Hilfspakete zugesagt worden. Allerdings wurden viele Gelder nicht so schnell ausgezahlt. Daher droht Unternehmen, die Anspruch auf diese Gelder gehabt hätten, insolvent zu werden, obwohl sie Anspruch auf staatliche Hilfen hatten. Daher hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht erneut für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.01.2021 ausgesetzt. Ende Januar merkte man jedoch, dass diese Verlängerung nicht ausreicht. Man verlängerte somit die Aussetzungsfrist bis zum 30.04.2021.
Die Insolvenzreife muss auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruhen. Unternehmen, die schon vorher insolvenzreif waren, sollen nicht erfasst sein. Hierüber wird trefflich gestritten. Es muss zudem die Aussicht bestehen, die bestehende Insolvenzreife zu beseitigen. Um dieses zu belegen, sollte der Unternehmer eine Planrechnung bereithalten, aus der sich dieses ergibt. Im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 muss ein Antrag auf Erlangung staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie gestellt worden sein. Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird reicht es, wenn das Unternehmen in den Kreis der Antragsberechtigten eines solchen Hilfsprogramms fällt. Die Aussetzung der Antragspflicht vom 01.01.2021 bis 30.04.2021 gilt wiederum nicht, wenn keine Aussicht auf die Hilfen bestand. Ebenso entfällt die Aussetzung der Antragspflicht, wenn das Unternehmen mit den erbetenen Hilfen die Insolvenzreife nicht beseitigen kann.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist sicher gut gemeint. Sollte allerdings ein Unter-nehmen gleichwohl im zeitlichen Zusammenhang zur Corona-Krise in Insolvenz fallen, können viele Streitpunkte auftreten. War das Unternehmen schon vor der Krise insolvenzreif? Waren die Corona-Hilfen überhaupt geeignet die Krise zu bewältigen? War das Unternehmen anspruchsberechtigt für (weitere) Corona-Hilfen? Bestand Aussicht auf das Erlangen der Hilfen? Waren die (weiteren) Hilfen der Höhe nach geeignet die Insolvenzreife zu beseitigen? Im Falle einer Insolvenz kann über sämtliche dieser Fragen Streit entstehen, die vermeintliche Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu mehr Problemen führen kann als sie lösen soll.
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