Auslandsreise bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Auslandsreise bei gemeinsamer elterlicher Sorge

Eine Auslandsreise, insbesondere eine Flugreise stellt bei gemeinsamer elterlicher Sorge angesichts der Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr dar. Deshalb bedarf eine Flugreise ins Ausland bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Zustimmung des getrennt lebenden Elternteils.

 

Der Sachverhalt

Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten und üben die elterliche Sorge für ihre beiden Kinder gemeinsam aus, die seit der Trennung bei der Antragsgegnerin wohnen. Die Mutter hatte in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit nicht einverstanden. 

Über Auslandsreisen, auch mit dem Flugzeug, kann grundsätzlich der jeweils betreuende Elternteil allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen bzw. Gefahren für das Kind verbunden ist. Daher boten bislang Flugreisen in das europäische Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten.

 

Rechtslage in Corona-Zeiten

Auslandsreisen in Zeiten von Corona sind keine alltägliche Entscheidung mehr

Auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel besteht, führt die Ausbreitung von COVID-19 weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Hinzu kommt, dass nach wie vor die Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt sind und keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges gewährleistet ist. Wenn es deshalb erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus kommt, besteht die Gefahr längerer Quarantänen. Auch ein vorübergehender Verbleib im Ausland ist möglich. Das könne zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen.

 

Des Weiteren gebe es weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus. Deshalb ist auch nicht geklärt, welche konkrete, gegebenenfalls erhöhte Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen bestehen. 

Deshalb muss eine Flugreise ins Ausland durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden.

 

Entscheidung bei Nichteinigung obliegt dem Familiengericht

Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis darüber übertragen. Dabei muss sich das Familiengericht an dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall orientieren. Die Entscheidungsbefugnis wird auf den Elternteil übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

Da die Kindesmutter sogar in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, die Reise auch gegen den Willen des Vaters durchfühtren zu wollen, war dem Vater die Entscheidungsbefugnis zu übertragen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 30.07.2020 - 2 UF 88/20 -

 

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