Die Antragstellerin ist die im Juni 2011 geborene Tochter des Antragsgegners. Sie verlangt vom Antragsgegener Auskunft zu seinem Einkommen und Zahlung von Kindesunterhalt.
Die 2010 geschlossene Ehe des Antragsgegners mit der Kindesmutter wurde im Februar 2014 rechtskräftig geschieden. Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Antragsgegner ist Geschäftsführer eines Verlags und weiterer Gesellschaften. Die Antragstellerin ist Schülerin und lebt in der Obhut der Kindesmutter.
Für die Zeit ab Juli 2019 verpflichtete sich der Antragsgegner durch notarielle Urkunde zur Zahlung von 160 % des Mindestunterhalts der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle entsprechend der jeweiligen Altersstufe und abzüglich des hälftigen Kindergelds.
Der Antragsgegner hat sich hinsichtlich des Kindesunterhalts für „unbegrenzt leistungsfähig“ erklärt. Die Beteiligten streiten darüber, ob er dennoch zur Auskunft über sein Einkommen verpflichtet ist.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Auskunft über seine in den Jahren 2016 bis 2018 erzielten Einkünfte verpflichtet.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.
Die Auskunftspflicht unter Verwandten in gerader Linie ist in § 1615 abs.1 BGB geregelt. Danach sind sie verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
Eine solche Erklärung enthält regelmäßig den Verzicht, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben.
Dieser Aspekt bezieht sich indessen nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann.
Zur Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1610 BGB wird nach einhelliger Praxis der Familiengerichte die Düsseldorfer Tabelle verwendet Eine über die höchste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle hinausgehende Fortschreibung der Tabellenwerte hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht für sachgerecht gehalten und bei hohen Einkommen stattdessen grundsätzlich eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt.
In seiner neueren Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt hat der Senat auch für ein über den höchsten Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinausgehendes Familieneinkommen eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der ebenfalls schematischen Quotenmethode ohne konkrete Bedarfsermittlung zugelassen. Da Kinder grundsätzlich am Lebensstandard der Eltern teilnehmen, muss Ähnliches auch für den Kindesunterhalt gelten.
Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nach alldem nicht ausgeschlossen. Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich. Dies ist bereits notwendig, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.
Deshalb kommt es im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht auf die Kenntnis des vom Antragsgegner bezogenen konkreten Einkommen an.
Bei hohem Einkommen und/oder Vermögen der unterhaltspflichtigen Person sollten Sie sich zur Berechnung des Unterhaltes durch einen unserer Experten beraten lassen.
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