Die Klägerin hat mit dem Luftfahrtunternehmen Royal Air Marokko einen Luftbeförderungsvertrag geschlossen. Aufgrund dessen reiste sie von Berlin aus nach Agadir (Marokko). Der Luftbeförderungsvertrag sah eine Zwischenlandung in Casablanca (Marokko) vor, bei welchem die Klägerin auch das Flugzeug wechselte. Dem Luftbeförderungsvertrag lag eine einheitliche Buchung von Berlin nach Agadir zugrunde.
Nach Vorliegen der Buchungsbestätigung für die gesamte Strecke startete die Klägerin die Reise mit einer verspäteten Maschine. Dies führte dementsprechend dazu, dass sie auch verspätet in Casablanca zwischenlandete. Dort setzte man sie davon in Kenntnis, dass ihr Sitzplatz aufgrund der Verspätung bereits anderweitig vergeben worden war. Die Klägerin, welche letztlich mit einer anderen Maschine des Luftfahrtunternehmens nach Agadir flog, erreichte das Endziel 4 Stunden später als geplant.
Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob auch im Fall einer Zwischenlandung in einem Staat, welcher nicht Vertragsstaat der Fluggastrechteverordnung ist, ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht.
Dies bejaht der EuGH. Er betont, dass die Fluggastrechteverordnung keine Bestimmung enthalte, wonach die Einstufung als „Flug“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung mit Anschlussflügen davon abhängt, dass alle Flüge, die der Flug umfasst, mit demselben Flugzeug erfolgen. Ein Wechsel des Flugzeuges wirke sich vor diesem Hintergrund nicht auf das Bestehen des Anspruchs auf Ausgleichsleistung aus. Dies selbst dann, wenn der Anschlussflug vollständig außerhalb der EU durchgeführt werde. Entscheidend für das Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs sei vielmehr, dass aufgrund einheitlicher Buchung ein einheitlicher Beförderungsvorgang als Gesamtheit vorliege und der Abflugsort in einem Mitgliedsstaat lag. In diesem Fall sei die Fluggastrechteverordnung anwendbar. Anders sei der Fall nur dann zu beurteilen, wenn keine Gesamtheit, sondern zwei eigenständige Flugleistungen gebucht werden und der letzte Flug vollständig nicht in einem Vertragsstaat durchgeführt wird. In diesem Fall sind beide Flüge getrennt zu beurteilen. Dies mit der Folge, dass der zweite Flug nicht dem Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung unterfällt.
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