Ausgleichsanspruch für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen

Ausgleichsanspruch für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen

Die verheirateten Beteiligten leben seit 2006 getrennt. Während der Trennungszeit, aber auch davor erbrachte die Ehefrau Zins- und Tilgungsleistungen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienheims. Das Darlehen hatte sie alleine aufgenommen. Bis zur Trennung bewohnte das Ehepaar gemeinsam die Immobilie. Nach der Trennung bewohnte der Ehemann diese allein.

Nun verlangte die Ehefrau vom Ehemann die Hälfte der während der Trennungszeit gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt mit Urteil vom 25. März 2015, Az. XII ZR 160/12) besteht ein solcher Ausgleichsanspruch auch dann, wenn nur einer Darlehensnehmer ist. Nur dann, wenn sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung der Eheleute oder aus der besonderen Gestaltung der tatsächlichen Begebenheiten etwas anderes ergibt, besteht kein Ausgleichsanspruch.

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