Ein Handwerker, der die zur vertragsgemäßen Herstellung des Hauses erforderlichen Materialien an die Baustelle liefert, um sie anschließend einzubauen, trägt das Diebstahlrisiko. Denn die Gefahr für Beschädigung oder Untergang für die Baustelle gelieferten Materialien trägt bis zur Abnahme der Auftragnehmer, so OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.12.2014 - 1 U 49/14.
Es ist daher jedem Handwerker zu raten, die für die Verarbeitung benötigten Materialien erst am Tage der Verarbeitung mit zur Baustelle zu nehmen.
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