Nach §§ 230 ff. HGB kann sich jemand als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe dergestalt beteiligen, dass seine Einlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgesichtsgeschäfts übergeht. Je nach vertraglicher Regelung ist der stille Gesellschafter dann am Gewinn und Verlust des Handelsgewerbes beteiligt. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Entscheidung von Dezember 2015, AZ II ZR 333/14, festgestellt, dass der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft zu deren sofortiger Beendigung führt. Damit ist das Auseinandersetzungsguthaben des stillen Gesellschafters sofort zu berechnen und nicht erst, wenn sämtliche Schulden des Handelsgewerbes getilgt sind.
Die stille Gesellschaft verfügt nicht über ein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen. Aus diesem Grund kommt eine Liquidation über einer Personenhandelsgesellschaft nicht in Betracht. Da die stille Gesellschaft keine Verbindlichkeiten hat, die im Rahmen einer Liquidation zu erfüllen wären, verbleibt es bei dem schuldrechtlichen Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäftes auf Auszahlung seines Abfindungsguthabens, der sofort fällig ist.
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