Der Kläger ließ im Jahre 2017 bei der beklagten Zahnärztin einen Weisheitszahn im Wege der Osteotomie entfernen. Der Kläger warf der Zahnärztin unter anderem vor, ihn nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die Weisheitsextraktion auch in einer fachärztlichen oralchirurgischen Praxis oder Klinik habe durchgeführt werden können.
Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Entgegen der Ansicht der Berufung war eine Aufklärung des Klägers über die Möglichkeit, den Eingriff in einer fachärztlichen oralchirurgischen Praxis bzw. Klinik durchzuführen, nicht geschuldet. Insoweit handele es sich nicht um eine Behandlungsalternative mit gleichwertigen Chancen, aber unterschiedlichen Risiken. Die Entfernung eines Weisheitszahns im Wege der Osteotomie gehört nach den Ausführungen eines Sachverständigen zum Behandlungsstandard einer Zahnarztpraxis.
Ablehnung des Eingriffs durch andere Zahnärzte unerheblich
Der Kläger hatte angeführt, dass die Weisheitszahnentfernung im Wege der Osteotomie von anderen Zahnärzten regelmäßig abgelehnt werde. Dies hielt das OLG für unerheblich.
Der Umstand, dass sich in einer oralchirurgischen Praxis häufig Patienten nach abgebrochener Zahnentfernung vorstellen, belegt entgegen der Ansicht der Berufung nicht, dass Zahnärzte regelmäßig nicht in der Lage sind, derartige Eingriffe entsprechend den zahnärztlichen Leitlinien durchzuführen.
Dadurch werde nicht belegt, dass Zahnärzten nach ihrer Ausbildung bzw. entsprechend ihrer jeweiligen Erfahrung und Praxisausstattung regelmäßig nicht über die erforderlichen Kenntnisse und die Routine zur Durchführung eines solchen Eingriffs verfügen.