Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
Am 22. November 2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der Klägerin. Sie erhoben gegenüber der Klägerin den Vorwurf, diese habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Klägerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, bei der keiner den Raum verließ, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah ua. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019 vor. Die Klägerin hat den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29. November 2019 wegen widerrechtlicher Drohung angefochten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ua. den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 30. November 2019 hinaus geltend gemacht. Sie hat behauptet, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Revision zum BAG eingelegt.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Auch wenn der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin wurde nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.
Im Arbeitsrecht gilt zwar das Gebot des fairen Verhandelns. Das Urteil zeigt aber, dass das BAG sehr zurückhaltend ist, einen Verstoß gegen dieses Gebot anzunehmen.
Wenn sie in eine derartige Situation kommen, sollten sie nicht sofort unterschreiben und sich anwaltliche Hilfe holen. Unsere Spezialisten beraten Sie gerne.
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