Architektenrecht: Gilt die HOAI 2009 oder 2013 bei Stufenverträgen ?

Architektenrecht: Gilt die HOAI 2009 oder 2013 bei Stufenverträgen ?

Der BGH (VII ZR 350/13) hat die bislang streitige Frage, welche Fassung der HOAI bei einer stufen- oder phasenweiser Beauftragung gilt, dahingehend entschieden, dass für die Vergütung der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Vertrag über die weiteren Leistungen letztendlich geschlossen wird. Zwar erging das Urteil,  hinsichtlich des Übergangs der HOAI-Fassungen 1996/2009. Dennoch ist es auch hinsichtlich der Fassungen 2009/2013 anwendbar, weil die Übergangsvorschriften beinahe gleichlautend sind.  Daraus folgt, dass bei „Abruf“ von Stufen oder Phasen nach Inkrafttreten der HOAI 2013 diese Fassung zugrunde zu legen ist.

Rechtstipp:

Die Entscheidung ist praxisrelevant, weil sie klarstellt, dass die seitens öffentlicher Auftraggeber vertretene Auffassung, wonach die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ursprungsvertrags geltende Fassung maßgeblich sein soll, unzutreffend ist. Wegen der Erhöhung der Tafelwerte kann die vorstehende Konstellation zu höheren Honoraren führen. Zu beachten ist jedoch, dass Mehrvergütungsansprüche nur verlangt werden können, wenn hinsichtlich der auf alter HOAI basierenden Honorarvereinbarung darlegen lässt, dass die Mindestsätze der (neuen) HOAI unterschritten werden. Hierbei besteht die Schwierigkeit, dass vertraglich einbezogene Leistungsbilder der HOAI 2009 mit den (veränderten) Leistungsbilder der HOAI 2013 nicht passgenau sind. Daher wird sich Vorstehendes nur über eine vergleichende Gewichtung der Grundleistungen darstellen lassen. Ferner tritt keine automatische Änderung des Planungssolls, also der vom Architekten oder Ingenieur zu erbringenden Leistungen ein, weil die HOAI nur Preisrecht regelt. Weitere bzw. andere Grundleistungen die sich aus der HOAI 2013 ergeben, können auftraggeberseits nur verlangt werden, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist.

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