Architektenhonorarvereinbarung (jetzt auch) per E-Mail möglich!

Architektenhonorarvereinbarung (jetzt auch) per E-Mail möglich!

Eine Honorarvereinbarung ist nicht gem. § 7 Abs. 1 HOAI 2013 unwirksam, weil sie auf elektronischem Wege und damit nicht schriftlich geschlossen worden ist.

Der Sachverhalt

Ein Architekt erbringt Planungsleistungen. Ein schriftlicher Vertrag wird nicht abgeschlossen. Anfang Januar 2018 bietet er dem Bauherrn per E-Mail an, den Bauantrag vorzubereiten. Diese Leistung bietet er für das HOAI-Honorar von 28.843,44 Euro abzüglich eines Nachlasses von 30%an. Der Bauherr nimmt das Angebot ebenfalls per E-Mail an.

Nach Erteilung der Baugenehmigung erstellt der Architekt seine Schlussrechnung über das vereinbarte Honorar. Der Bauherr zahlt nicht. Er ist der Auffassung, der Architekt müsse mangels schriftlicher Honorarvereinbarung nach den Mindestsätzen abrechnen. Insoweit fehlten in der Schlussrechnung aber alle erforderlichen Angaben. Die Schlussrechnung sei nicht prüfbar und das Honorar folglich nicht fällig.

Wie war die bisherige Rechtslage?

Nach § 7 Abs. 1 HOAI 2013 richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung treffen. 

Zur Einhaltung der Schriftform des § 7 Abs. 1 HOAI 2013 ist gem. § 126 Abs. 2 BGB eine von beiden Parteien unterzeichnete (Papier-)Urkunde erforderlich. Eine E-Mail, auch mit einer gescannten beiderseitig unterzeichneten Urkunde als angehängter PDF-Datei, reicht hierzu nicht aus. Liegt keine schriftliche Honorarvereinbarung vor, wird unwiderleglich vermutet, dass die Mindestsätze vereinbart sind.

Die Entscheidung des OLG Celle

Diese formalen Kriterien sind nach Ansicht des OLG Celle im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 nicht mehr anwendbar.

Denn die bisherige Auslegung würde den Sinn und Zweck der Regelungen vollkommen außer Acht lassen. Denn die Regelungen zur Form dienten allein dem nun nicht mehr legitimen Ziel, ein Abweichen von den Mindest- und Höchstsätzen zu erschweren. Der Zusammenhang mit den Mindest- und Höchstsätzen sei derart eng, dass die Norm nicht teilbar sei. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union bezieht sich deshalb auf die gesamte Vorschrift des § 7 Abs. 1 HOAI 2013. Im Rahmen der Privatautonomie können die Parteien danach bestimmen, ob der Vertrag schriftlich geschlossen werden solle.

Fazit : Die per Email geschlossene Honorarvereinbarung ist daher nach Auffassung des OLG wirksam. Dem Architekten steht das vereinbarte Honorar zu.

OLG Celle, Urteil vom 01.04.2020 - 14 U 185/19

Unser Rat:

Da die Oberlandesgerichte unterschiedliche Ansichten zu dieser Rechtsfrage vertreten, muss die rechtliche Situation als bislang nicht geklärt ist beurteilt werden.Bis zur Klärung durch den BGH bzw. den EuGH empfehlen wir allen Architekten/Ingenieuren bei HOAI-relevanten Leistungen, Honorarvereinbarungen weiterhin schriftlich abzuschließen.

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Andreas Hammelstein Ihr Rechtsanwalt
Andreas Hammelstein

02161 9203-13

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren