Die Kläger (Bauherrn) beauftragten den Beklagten (Architekten) mit dem Umbau und der Erweiterung ihres renovierungsbedürftigen Hauses. Beauftragt wurde die Vollarchitektur.
Der Beklagte erstellte eine erste Kostenschätzung mit einer Summe von 386.400 DM. Zur Finanzierung nahmen die Kläger Darlehen auf. Schließlich stoppten die Kläger die weitere Bauausführung und die Vergabe von Bauaufträgen. Denn die Baukosten lagen inzwischen über 400.000 DM.
Die Kläger haben den beklagten Architekten auf Schadensersatz wegen einer pflichtwidrigen Überschreitung der Bausumme und einer fehlerhaften Kostenschätzung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Klägern den geltendgemachten Schadensersatz zugesprochen. Dabei ging das Landgericht von einem Maximalbudget von 420.000 DM aus.
Mit diesem Urteil war der Beklagte nicht einverstanden, weshalb ihre Berufung einlegt.
Die Berufung ist überwiegend als unbegründet zurückgewiesen worden.
Zwar hat das OLG die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze nicht als bewiesen angesehen. Dennoch war dem Beklagten eine Pflichtverletzung anzulasten. Diese bestand darin, dass er die Kostenvorstellungen der Bauherrn nach seinem eigenen Vortrag nicht abgefragt hat. Ein Architekt ist aber verpflichtet, aktiv nach dem Budget des Bauherrn zu fragen.
Außerdem hat es der Beklagte versäumt, die Bauherrn bezüglich seiner Kostenschätzung nicht über die Schwächen aufzuklären. Wenn ein Architekt eine Kostenschдtzung vornimmt, muss die Schдtzung zutreffend sein. Denn es handelte sich nach seiner eigenen Darstellung nur um eine „grobe“ Kostenschätzung.
Handelt es sich nur um eine grobe Schätzung, muss der Architekt die Bauherren über die Schwächen der Kostenangaben aufklären. Da der Beklagte diese unterlassen hat, haftet er für den eingetretenen Schaden.
BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - VII ZR 224/19 (Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen)
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