Der Kläger ist Architekt, die Beklagten sind private Bauherrn. Die Parteien schlossen einen Architektenvertrag über die Errichtung eines bestimmten Bauvorhabens. Danach hat der Kläger die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfsplanung und die Genehmigungsplanung zu erbringen.
Sämtliche vom Kläger geplanten Entwürfe sehen die Errichtung eines Flachdachgebäudes vor. Dies entspricht nicht den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans. Der Architektenvertrag wurde daraufhin von den Beklagten mit Schreiben vom 23.5.2016 aus wichtigem Grund gekündigt.
Mit der Klage macht der Kläger die Vergütung für erbrachte und noch nicht erbrachte Architektenleistungen geltend.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt.
Das OLG hat die Klage des Architekten abgewiesen. Wer einen Architekten beauftragt, eine genehmigungsfähige Bauplanung zu erstellen, kann erwarten, dass dieses Ziel erreicht wird. Wenn es dem Architekten nicht gelingt, die benötigte Baugenehmigung zu erzielen, schuldet der Auftraggeber auch kein Architektenhonorar. Denn es kann nur in Ausnahmefällen davon ausgegangen werden, dass der Auftraggeber das Genehmigungsrisiko übernimmt bzw. übernehmen will.
Im vorliegenden Fall war die Planung des Architekten nicht genehmigungsfähig. Denn die vorgesehene Art der Ausführung eines Flachdaches verstieß gegen den einschlägigen Bebauungsplan. Eine Befreiung war zudem nicht zu erreichen.
Der Architekt hätte die Bauherrn auf die Möglichkeit eine Bauvoranfrage hinweisen müssen. Denn auf diese Weise hätte man prüfen können, ob die Wünsche und Vorstellungen der Bauherren zu verwirklichungen waren. Da der Kläger den Beklagten einen derartigen Rat nicht erteilt hatte, kann er auch für seine Tätigkeit kein Honorar verlangen.