Es gehört zu einer ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung, dass der Architekt im Rahmen der Leistungsphase 8 Zahlungsempfehlungen an den Bauherrn abgibt. Auf diese Empfehlung darf sich der Bauherr grundsätzlich verlassen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Architekt die ihm bekannten Abschlags- und Vorauszahlungen bei der Ermittlung des Zahlungsstandes und bei seinen Zahlungsempfehlungen zu berücksichtigen, damit eine Überzahlung des Bauunternehmers vermieden wird. Verstößt der Architekt gegen diese Verpflichtung, ist er hierfür haftbar, so OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2016 - 6 U 36/15 -.
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