Arbeitsrecht: Kurzarbeit durch Änderungskündigung

Grundlagen zur Einführung von Kurzarbeit wegen Corona

Kurzarbeit ist für den Arbeitnehmer mit einer Reduzierung der Arbeitszeit und insbesondere einer Reduzierung des Gehalts verbunden. Daher bedarf die Einführung der Kurzarbeit einer entsprechenden Grundlage. Entweder durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder einer entsprechenden Regelung mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag. Möglich ist auch eine gesonderte Vereinbarung vor Einführung der Kurzarbeit.

Möglichkeiten einer Änderungskündigung für Kurzarbeit

Wenn im betriebsratslosen Betrieb in der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält stellt sich der Frage, wie ihr beim einzelnen Arbeitnehmer Kurzarbeit durchgesetzt werden kann. Probleme ergeben sich, wenn der Arbeitnehmer den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ablehnt.

Nach überwiegender Meinung besteht dann für den Arbeitgeber noch die Möglichkeit, eine sogenannte Änderungskündigung auszusprechen. Der Arbeitgeber muss dann das Arbeitsverhältnis und dem Arbeitnehmer ein neues geändertes Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen anbieten. Inhalt des neuen Vertrages ist aber dann die Möglichkeit zur Einführung von Kurzarbeit.

Rechtfertigung der Änderungskündigung für Kurzarbeit

Die Änderungskündigung zur Einführung der Kurzarbeit ist sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse das Änderungsangebot bedingen. Eine Entgeltreduzierung ist zulässig, wenn nicht unwiederbringliche Verluste mit der Gefahr entstehen, dass Kündigungen oder sogar eine Betriebsschließung droht. Ein Sanierungskonzept muss dargelegt, mildere Mittel müssen ausgeschöpft sein.

Rechtfertigung während der Corona Pandemie

Für die Änderungskündigung zur Einführung der Kurzarbeit spricht die augenblickliche schwierige wirtschaftliche Situation der Unternehmen in der Corona-Krise. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht nur das Entgelt, sondern auch die Arbeitszeit reduziert wird. Über das Kurzarbeitergeld werden wirtschaftliche Einbußen gemildert. Die Kurzarbeit wird ausdrücklich als gesetzgeberisches Konzept zur Krisenbewältigung befürwortet.

In der Regel ist eine Änderungskündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auszusprechen. Dies dürfte für Betriebe zu langwierig sein. Insofern ist eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung zu erwägen. Hierbei ist die wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist diese auch konkret darzulegen und durch Anlauffrist und Befristung eine Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu beachten.

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