Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, die Arbeitsvergütung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer auch die Arbeitsleistung erbringt. Eine Ausnahme hiervon bildet der sogenannte Annahmeverzug des Arbeitgebers. Das Landesarbeitsgericht Köln hat sich in einer Entscheidung vom 8. September 2017 mit diesem Thema erneut auseinandergesetzt (4 Sa 62/17).
Im entschiedenen Fall war ein Handwerker bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt und sollte entliehen werden. Daher kündigte er das Arbeitsverhältnis. Kurz darauf erlitt einen Unfall. Die Arbeitsleistung hat er im Anschluss nicht mehr aufgenommen, da er davon ausging, dass zwischen einem Arbeitgeber und dem Entleihunternehmen Schwierigkeiten bestanden. Im Rahmen der Auseinandersetzung über die Zahlung des Lohns der Arbeitnehmer vorgetragen, er habe seinem Arbeitgeber wiederholt seine Arbeitsleistung telefonisch, per E-Mail und per Telefax angeboten.
Das Landesarbeitsgericht zum Anlass darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nach § 294 BGB hätte tatsächlich anbieten müssen. Die Leistung müsse so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Ein wörtliches Angebot per Telefon, Telefax oder E-Mail reiche in diesem Falle nicht aus, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nicht erklärt hatte, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Im Weiteren weist das Landesarbeitsgericht die Klage auch ab, da der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung gar nicht arbeitsfähig gewesen sei.
Letztlich habe auch die seitens des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts geändert. Eine Entbehrlichkeit des tatsächlichen Angebots im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn die Arbeitgeberkündigung unwirksam ist oder wenn der Arbeitgeber offensichtlich auf Ablehnung der Leistung besteht.
Damit ist, etwa nach auskurierter Krankheit, die Arbeitsleistung stets konkret am Arbeitsplatz anzubieten. Die Mitteilung der bloßen Arbeitsbereitschaft reicht insoweit nicht aus. Lediglich in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Arbeitsleistung, etwa durch Verweis des Arbeitnehmers vom Betriebsgelände oder Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, bereits abgelehnt hat, dürfte ein wörtliches Angebot ausreichen, um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber dann verpflichtet, den Arbeitslohn im fortbestehenden Arbeitsverhältnis auch ohne Arbeitsleistung zu zahlen.
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