Wenn Sie sich darauf berufen wollen, als Arbeitnehmer beschäftigt worden zu sein, haben Sie darzulegen, dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Zu den Voraussetzungen einer Arbeitnehmereigenschaft zählt insbesondere die typische Weisungsgebundenheit. Hier ist nach Auffassung des LAG Düsseldorf (Beschluss v. 18. Dezember 2014, Az. 15 Ta 582/14) konkret darzulegen, wer zur Erteilung von bindenden Weisungen befugt war, warum bindende Weisungen erteilt werden konnten und welche Weisungen tatsächlich erfolgt und befolgt worden sind.
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