Online bestellte Arzneimittel können in die von DocMorris gemieteten Räume geliefert werden. Beraten wird der Kunde per Videochat. DocMorris-Personal in den Niederlanden gibt per Knopfdruck das Medikament frei, das dann aus dem Automaten fällt. Dem Automaten konnte der Verbraucher dann das betreffende Medikament entnehmen.
Sowohl das OLG Karlsruhe als auch das LG Mosbach stuften diese Tätigkeit als Wettbewerbsverstoß ein. Es diene dem Gesundheitsschutz, eine objektive Verknüpfung zwischen Apotheke und der Medikamentenausgabe herzustellen. Damit sei das Geschäftsmodell der Beklagten nicht vereinbar.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts genügt das Vertriebsmodell der Beklagten der Arzneimittelsicherheit nicht in gleicher Weise wie die nationalen, unmittelbar dem Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffen.
Denn es stellt entgegen der Intention des Gesetzes nicht sicher, dass die Arzneimittel aus einer vom Apotheker bis zur Absendung an den konkreten Patienten kontrollierten, eine arzneimittelsichere Lagerung gewährleistenden Sphäre stammten. Das System der Beklagten unterlaufe die angestrebte staatliche Überwachung.
"Das Berufungsgericht hat angenommen (...), die Verknüpfung des Arzneimittelversands mit der Apotheke solle objektiv sicherstellen, dass die Arzneimittelsicherheit und insbesondere die Qualität und Wirksamkeit der Arzneimittel in gleicher Weise gewährleistet seien wie bei persönlicher Übergabe durch die Apotheke an den Endverbraucher. Ziel sei es, Gesundheitsschäden durch abgegebene Arzneimittel zu verhindern. Diese könnten aufgrund von Verwechslungen, fehlerhafter Lagerung und Aufbewahrung sowie durch Arzneimittelfälschung, Wirkstoffverlust oder den Zugriff Unberechtigter auf Arzneimittel verursacht werden.
Der BGH sah auch auch keine Veranlassung, den Europäischen Gerichthof (EuGH) anzurufen. Dies hatte DocMorris beantragt. Selbst wenn man davon ausgehe, so die Karlsruher Richter, dass es sich bei dem Verbot des aus den Niederlanden bedienten „Apothekenautomaten“ um einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit handle, wäre die behördliche Untersagung aus Gründen der Arzneimittelsicherheit „zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt“. Dies entspreche der „gesicherten Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofs, zumal den EU-Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer arzneimittelrechtlichen Schutzmaßnahmen ein Wertungsspielraum zustehe. Diesen sah der BGH gewahrt.
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