Ansprüche eines Mieters auf Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf werden in der Regel nicht durch einen gerichtlichen Räumungsvergleich ausgeschlossen

Ansprüche eines Mieters auf Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf werden in der Regel nicht durch einen gerichtlichen Räumungsvergleich ausgeschlossen

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung (BGH VIII ZR 99/14) seine Rechtsprechung zu Schadensersatzansprüchen wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf erneut bestätigt. Mieter haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihr Vermieter bei der Kündigung den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Der BGH stellte nochmals klar, dass ein solcher Schadensersatzanspruch in der Regel auch besteht, wenn der Mieter und der Vermieter in einem anhängigen Rechtsstreit einen Räumungsvergleich schließen.

Ein Mieter kann von seinem Vermieter nur dann Schadensersatz verlangen, wenn dieser eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfsgrundes ausspricht. Zudem muss ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem vorgetäuschten Eigenbedarf und dem geltend gemachten Schaden bestehen. Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entfällt dieser Zusammenhang nur dann, wenn der Mieter und der Vermieter in dem Räumungsvergleich durch ein gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen, ob der Eigenbedarf tatsächlich bestand oder nur vorgetäuscht war. Wenn der genaue Wortlaut des Vergleiches hierzu keine Anhaltspunkte bietet, ist von einem stillschweigenden Verzicht auf Schadensersatzansprüche nur ausnahmsweise auszugehen, wenn sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung verpflichtet. Diese kann in der Zahlung eines angemessenen  Abstandsbetrages oder z.B. durch die Übernahme von Umzugs- und Maklerkosten etc. bestehen.

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