Das Bundesarbeitsgericht hat sich kürzlich erneut zu der Frage geäußert, wie das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers auszusehen hat (BAG Urt. v. 18.11.2014 – 9 AZR 584/13). Dabei hat es seine bisherige Rechtsprechung hierzu bestätigt und klargestellt. Der Arbeitnehmer hat danach zunächst nur einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das durchschnittliche Leistungen bestätigt. Dies bringt der Arbeitgeber durch die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ zum Ausdruck. Entsteht zwischen den Parteien streiten über die Leistungsbeurteilung, ist der Arbeitnehmer bei Erteilung eines durchschnittlichen Zeugnisses verpflichtet, die besseren Arbeitsleistungen darzulegen und zu beweisen. Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers im Verfahren vor dem Arbeitsgericht darzulegen und zu beweisen.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach bei der Erteilung eines Zeugnisses die Wahrheitspflicht zu beachten ist. Zwar ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen, das sein Fortkommen nicht unnötig erschwert. Dieser Wohlwollensgrundsatz wird aber durch die Wahrheitspflicht begrenzt. Ein Zeugnis muss nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein, so das Bundesarbeitsgericht.
Will der Arbeitnehmer daher ein besseres, als nur durchschnittliches Zeugnis erhalten und verweigert der Arbeitgeber dies, ist er in der Zeugnisklage verpflichtet, Umstände darzulegen, die eine bessere Arbeitsleistung vermuten lassen und diese im Bestreitensfall auch zu beweisen.
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