Wenn Schimmel wegen zu schwacher Wärmedämmung der Außenwände in einer Wohnung auftritt, muss saniert werden. Wie saniert wird, steht im Ermessen der Wohnungseigentümer. Verweigern sie eine Ursachenklärung oder eine Entscheidung, kann jeder Wohnungseigentümer eine Ersetzung durch das Gericht verlangen.
Die Wärmedämmung gehört zum Gemeinschaftseigentum. Selbst wenn der Sachverständige zur Beseitigung des Mangels eine Innendämmung empfehlt, steht dies der Sanierungspflicht aller Eigentümer nicht entgegen. Denn die Innendämmung ist ebenfalls Gemeinschafts- und nicht Sondereigentum, so LG Karlsruhe , Urteil vom 16.12.2014 - 11 S 14/14.
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