Die in einem vom Bauträger vorformulierten Vertrag enthaltene Bindungsfrist, nach der der Erwerber an sein Angebot auf Abschluss eines Bauträgervertrages für sechs Wochen oder länger gebunden ist, ist unwirksam. Denn die zitierte Klausel beeinträchtigt den Erwerber unangemessen in seiner Dispositionsfreiheit und ist daher unwirksam. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbietende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dies sind bei einem finanzierten Kauf einer Wohnung/eines Hauses regelmäßig vier Wochen. Mit einer Frist von sechs Wochen wird diese gesetzliche Frist um 50 % und damit wesentlich überschritten. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 17.01.2014 festgestellt.
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