Ein ärztliches Rezept, das seit 1. Juli 2015 ausgestellt wurde, ist ungültig und darf nicht beliefert werden, wenn die Angabe einer Telefonnummer fehlt.
Ärzte, Apotheken und Patienten sollten daher wegen der geltenden Änderung in § 2 Arzneimittelverschreibungsverordung darauf achten, dass auf allen Arzneimittelverordnungen (nicht nur Betäubungsmittel) verpflichtend auch eine Telefonnummer angegeben wird – neben Betriebsstätten-Nummer, Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden Praxis/Klinik. Damit sollen Apotheker und Ärzte bei Rückfragen schneller Kontakt aufnehmen können. Fehlen die Angaben, läuft der Apotheker Gefahr, dass Rezepte nicht erstattet und zurückgegeben werden. Für Arztpraxen gilt: Praxisstempel anpassen.
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