Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 04.04.2017 (Az.: 5 W 31/17) noch einmal die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung dargelegt.

Zum Hintergrund:

Bei einer Abmahnung handelt es sich um die außergerichtliche Aufforderung einen Wettbewerbsverstoß bzw. eine Marken-, Design- oder Urheberrechtsverletzung zu beseitigen und künftig zu unterlassen. Sie dient dazu, Streitigkeiten zwischen den Parteien beizulegen, ohne eine kostspieliges Gerichtsverfahren durchführen zu müssen. Wenn der Verletzte keine wirksame Abmahnung ausspricht, besteht die Gefahr, dass der Verletzer die einstweilige Verfügung oder das Urteil im Gerichtsverfahren sofort anerkennt. Rechtsfolge wäre, dass der Verletzte die Kosten des Verfahrens vollständig zu tragen hätte, auch wenn tatsächlich eine Verletzung seiner Rechte vorliegt.

Deshalb sollte der Verletzte unbedingt sicherstellen, dass die von ihm ausgesprochene Abmahnung auch wirksam ist. Damit sie wirksam ist, muss sie bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen.

Welche Anforderungen stellt das KG Berlin an eine wirksame Abmahnung?

Nach den Ausführungen des KG Berlin müsse die Abmahnung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Der Abmahnende müsse den Anlass der Beanstandung also ganz konkret bezeichnen. Nur so könne der Abgemahnte wissen, was genau für den Abmahnenden den Stein des Anstoßes bilde. Um ihren Zweck zu erfüllen, müsse die begangene Handlung und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen könne. Damit schließt sich das KG Berlin der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az. 20 W 132/11; OLG Köln, Urteil vom 19.04.2013, Az. 6 U 222/12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.07.1996, Az. 2 W 39/96).

Darüber hinaus müssten in der Abmahnung  gerichtliche Schritte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs angedroht werden. Diese Anforderung wurde bereits vom Bundesgerichtshof festgelegt (BGH GRUR 2007, 164, Rn. 12 - Telefax-Werbung II).

Dagegen betonte das KG Berlin, dass weder eine rechtlich einwandfreie Begründung, noch ein vorformuliertes Unterlassungsversprechen Voraussetzung für die Wirksamkeit sei.

Was bedeutet dies:

Neben der bereits oben dargelegten Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses und der damit verbundenen Kostenfolge, bietet eine unwirksame Abmahnung einen weiteren Vorteil für den Abgemahnten: In diesem Fall kann der Abmahnende keine Abmahnkosten verlangen. Wenn Sie eine Solche erhalten haben, sollten Sie also zunächst prüfen, ob sie die oben genannten inhaltlichen Anforderungen erfüllt.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Hinweise zum richtigen Verhalten bei einer Abmahnung.

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