Die Anlage der Kaution durch den Vermieter muss den Treuhandcharakter für jeden Gläubiger des Vermieters eindeutig erkennen lassen. Deshalb muss die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto („Mietkautionskonto“) - getrennt vom Vermögen des Vermieters- angelegt werden.
Der Mieter kann auch nach dem Ende des Mietverhältnisses bis zu endgültigen Abrechnung über die Kaution verlangen, dass diese Anforderungen an die Anlage der Kaution erfüllt werden, so BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – VIII ZR 324/14.
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