Altersgrenze für Beamte in NRW verfassungswidrig

Altersgrenze für Beamte in NRW verfassungswidrig

Ob man als Angestellter im öffentlichen Dienst verbeamtet werden kann, ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. In NRW galt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im April 2015 eine Altersgrenze von 40 Jahren. Danach  konnten Angestellte im öffentlichen Dienst in NRW nicht mehr verbeamtet werden. Zwei Lehrer aus NRW haben gegen die Altersgrenze geklagt und das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift zum Einstellungshöchstalter im öffentlichen Dienst in NRW für verfassungswidrig erklärt. Dieses Urteil hob ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2012 auf, dass die Altersgrenze noch für zulässig erachtet hatte. Da somit zurzeit keine wirksame Altersgrenze in NRW mehr gilt, haben nunmehr Angestellte im öffentlichen Dienst die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu stellen, solange das Land NRW keine neue, sodann möglicherweise verfassungsgemäße Grenze gesetzlich einführt. In jedem Falle ist die derzeitige Regelung unwirksam. Dies haben bereits zahlreiche Lehrer genutzt, um nunmehr einen Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu stellen.

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