Allein die Unterschrift unter einem Aufklärungsbogen ist als Beweis für ein tatsächlich stattgefundenes Aufklärungsgespräch nicht ausreichend

Allein die Unterschrift unter einem Aufklärungsbogen ist als Beweis für ein tatsächlich stattgefundenes Aufklärungsgespräch nicht ausreichend

Ein klagender Patient hatte sich zur operativen Ausschaltung eines großen abdominellen Aortenaneurysmas in ärztliche Behandlung begeben. Postoperativ traten urogenitale Störungen auf, deren Herkunft nicht geklärt werden konnte. Im Prozess rügte der Patient, über das signifikant erhöhte Impotenzrisiko der durchgeführten Operation nicht aufgeklärt worden zu sein. Zwar hatte er – unstreitig – den Aufklärungsbogen „Abdominelles Aortenaneurysma“ unterschrieben. Im Verfahren trug er aber vor, ein vorangegangenes Aufklärungsgespräch habe tatsächlich nicht stattgefunden.

Das in erster Instanz mit dem Verfahren betraute LG Dessau-Roßlau wies die Klage des Patienten zurück. Soweit er im erstinstanzlichen Verfahren erklärt habe, ein Aufklärungsgespräch habe nicht stattgefunden, stehe dies im Widerspruch zu seiner Unterschrift unter dem Aufklärungsbogen. Diesen Widerspruch habe er nicht ausräumen können; daher nahm das Gericht eine zutreffende Aufklärung an. Dieser Einschätzung trat das Oberlandesgericht entgegen (OLG Naumburg - Urteil vom 08.12.2014 – 1 U 34/14). Weder lasse die Unterschrift des Patienten unter dem Aufklärungsbogen den Schluss auf das Aufklärungsgespräch zu, noch beweise die Unterzeichnung des Formulars, dass der Patient dieses gelesen und verstanden habe oder der Inhalt mit ihm erörtert worden war.

Zusammengefasst gilt daher Folgendes: Die Darlegungs- und Beweislast für die korrekt durchgeführte Aufklärung liegt beim Arzt. Alleine die Vorlage eines unterzeichneten Aufklärungsbogens im gerichtlichen Verfahren führt nicht dazu, dass der Beweis für die Aufklärung erbracht ist. Vielmehr hat dies nur indizielle Wirkung. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Hinzunahme einer z. B. Arzthelferin zu den Aufklärungsgesprächen von unschätzbarem Wert ist, da sie sodann später zur Erfüllung der Beweislast als Zeugin zur Verfügung stehen kann.

 

Für weitergehende Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt zum Medizinrecht in Mönchengladbach jederzeit zur Verfügung.

 

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Thomas Müting Ihr Rechtsanwalt
Thomas Müting

02161 9203-28

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren