Der Beschuldigte in einem Strafverfahren hat das Recht, zu schweigen. Das ist ein Grundsatz unseres Rechts. Ebenso kann der Betroffene bei einer Polizeikontrolle die Mitwirkung bei einem Alkoholtest ablehnen. Er muss also nicht ins Röhrchen oder in das Gerät zur Feststellung des Atemalkohols pusten, auch wenn er von den Polizeibeamten hierzu aufgefordert wird.
Die Polizeibeamten können nun nicht einfach eine Blutentnahme anordnen. Eine Blutentnahme stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit und in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Für eine Blutentnahme müssen daher bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Es muss ein hinreichender Verdacht vorliegen, dass der Betroffene alkoholisiert ist. Aus der Weigerung, ins Röhrchen zu pusten, kann ein solcher Verdacht nicht hergeleitet werden. Es reicht aber beispielsweise Alkoholgeruch.
Auch bei der Blutentnahme besteht keine Mitwirkungspflicht. Der Betroffene kann seine Zustimmung verweigern. Er ist nur verpflichtet, die Blutentnahme zu dulden. Verweigert der Betroffenen seine Zustimmung, ist grundsätzlich eine richterliche Anordnung der Blutentnahme einzuholen. Die Blutentnahme darf nur durch einen approbierten Arzt durchgeführt werden.
Ist die Blutentnahme entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt worden, kann dies unter Umständen zu einem Verwertungsverbot führen. In einem Prozess darf die Blutprobe dann nicht als Beweismittel herangezogen werden.
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