Jein. Der Arbeitgeber darf den Impfstatus seiner Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nur unter bestimmten Bedingungen erfragen. Bis September 2021 hatten nur Arbeitgeber in Gesundheitsberufen ein Fragerecht nach dem Impfstatus seiner Arbeitnehmer, § 23a IfSG. Dies wurde auf Arbeitgeber im Bereich Schule, Kita, Gemeinschaftsunterkünfte sowie Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen erweitert, § 36 Abs. 1 und 2 IfSG. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob ein generelles Fragerecht bzgl. des Impfstatus eingeführt wird. Im Hinblick auf die anstehende 3G-Pflicht am Arbeitsplatz, bleibt diese Frage spannend.
Nach dem neuen Gesetzentwurf soll erneut ein Recht auf Homeoffice eingeführt werden. Arbeitgeber haben danach den Beschäftigen im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnungen auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer sollen dieses Angebot annehmen, soweit keine Gründe dagegensprechen.
Ja. Der Gesetzentwurf der neuen Regierung sieht auch eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz vor. Soweit es zu „physischen“ Kontakten zwischen den Beschäftigten kommen kann, wird es eine solche Nachweispflicht am Arbeitsplatz künftig geben. Die 3G-Pflicht gilt selbstverständlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Alle Arbeitgeber sind dann dazu verpflichtet, die Einhaltung der Testpflicht durch Nachweiskontrollen zu überwachen und zu dokumentieren.
Aktuell ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Beschäftigten zweimal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Dies wird voraussichtlich auch weiterhin so sein. Seit dem 11. Oktober 2021 kann sich jeder Bürger und jede Bürgerin einmal in der Woche kostenlos testen lassen. Aktuell scheint es so, als müssten Ungeimpfte oder Arbeitnehmer, welche keine Auskunft zu ihrem Impfstatus abgeben wollen, die Kosten von zwei Tests in der Woche selbst übernehmen.
Diese Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Jedoch gilt, dass der Arbeitgeber gemäß § 618 Abs.1 BGB und § 3 Abs.1 S.1 ArbSchG sicherzustellen hat, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für seine Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Danach muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Umstände, die die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt zum Arbeitsrecht in Mönchengladbach jederzeit zur Verfügung.
Zurück zur Übersicht