Im Folgenden aufgeführt finden Sie die wichtigsten Fragestellungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
Sofern der Arbeitnehmer infolge einer Infektion arbeitsunfähig erkrankt ist greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Wie auch bei einer anderweitigen Erkrankung besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Nach diesem Zeitraum besteht gegenüber der Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld.
Sofern wegen der Corona Pandemie die Quarantäne behördlich veranlasst wurde, besteht nicht nur die öffentlich-rechtliche Verpflichtung von der Arbeit fern zu bleiben. Es ergibt sich auch die Berechtigung gegenüber dem Arbeitgeber, die Arbeit nicht anzutreten. Hier kann ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die Vergütung zahlen muss, ohne dass die Arbeit geleistet wird.
Auch in diesem Fall kann eine Berechtigung des Arbeitnehmers bestehen, von der Arbeit fern zu bleiben und trotzdem sein Geld zu bekommen. Die fehlende Betreuungssituation kann zu einem Leistungsverweigerungsrecht und damit zu einem Lohnanspruch trotz Nichtleistung der Arbeit führen.
Arbeitnehmer sind ohne weiteres nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten. Dies kann aber bei Notlagen anders sein. Aus einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet sein. Dies z.B. wenn dem Arbeitgeber ein Schaden droht, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Im Einzelfall kann daher Mehrarbeit angeordnet werden, auch wenn dies nicht vereinbart ist.
Kurzarbeit ist die Reduzierung der Arbeitszeit und der Vergütung aufgrund fehlender Aufträge oder Arbeitsmöglichkeiten im Betrieb.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit beantragen, sofern aufgrund äußerer Umstände ein erheblicher Arbeitsausfall eines Anteils der im Betrieb Beschäftigten aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses besteht. Die im SGB III geregelten Voraussetzungen prüft die Agentur für Arbeit auf eine erforderliche Anzeige des Arbeitgebers. Dann kann für die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Der durch die Kurzarbeit entstehende Ausfall des Nettoarbeitsentgelts wird durch das Kurzarbeitergeld aufgefangen. Gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.
Der Arbeitnehmer ist zur Kurzarbeit verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist. Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Vereinbarung zur Kurzarbeit und weigert sich der Arbeitnehmer, besteht die Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis entweder insgesamt durch Kündigung beendet oder im Rahmen einer Änderungskündigung an die derzeitigen Beschäftigungsmöglichkeiten angepasst wird.