Aktuelle Fragen zum Arbeitsrecht in der Corona - Krise

Aktuelle Fragen zum Arbeitsrecht in der Corona - Krise

Die aktuelle Corona Pandemie wirft viele arbeitsrechtliche Fragen auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf. Wir beraten und vertreten Sie arbeitsrechtlich in jeder Hinsicht.

Im Folgenden aufgeführt finden Sie die wichtigsten Fragestellungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

Der Arbeitnehmer ist erkrankt!

Sofern der Arbeitnehmer infolge einer Infektion arbeitsunfähig erkrankt ist greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Wie auch bei einer anderweitigen Erkrankung besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Nach diesem Zeitraum besteht gegenüber der Krankenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld.

 

Der Arbeitnehmer muss sich in Quarantäne begeben!

Sofern wegen der Corona Pandemie die Quarantäne behördlich veranlasst wurde, besteht nicht nur die öffentlich-rechtliche Verpflichtung von der Arbeit fern zu bleiben. Es ergibt sich auch die Berechtigung gegenüber dem Arbeitgeber, die Arbeit nicht anzutreten. Hier kann ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die Vergütung zahlen muss, ohne dass die Arbeit geleistet wird.

 

Der Arbeitnehmer kann nicht arbeiten, da er sein Kind wegen Schließung von Schule und Kindergarten betreuen muss

Auch in diesem Fall kann eine Berechtigung des Arbeitnehmers bestehen, von der Arbeit fern zu bleiben und trotzdem sein Geld zu bekommen. Die fehlende Betreuungssituation kann zu einem Leistungsverweigerungsrecht und damit zu einem Lohnanspruch trotz Nichtleistung der Arbeit führen.

 

Muss der Arbeitnehmer Mehrarbeit (Überstunden) leisten?

Arbeitnehmer sind ohne weiteres nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten. Dies kann aber bei Notlagen anders sein. Aus einer Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet sein. Dies z.B. wenn dem Arbeitgeber ein Schaden droht, der auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Im Einzelfall kann daher Mehrarbeit angeordnet werden, auch wenn dies nicht vereinbart ist.

 

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist die Reduzierung der Arbeitszeit und der Vergütung aufgrund fehlender Aufträge oder Arbeitsmöglichkeiten im Betrieb.

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit beantragen, sofern aufgrund äußerer Umstände ein erheblicher Arbeitsausfall eines Anteils der im Betrieb Beschäftigten aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses besteht. Die im SGB III geregelten Voraussetzungen prüft die Agentur für Arbeit auf eine erforderliche Anzeige des Arbeitgebers. Dann kann für die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt werden.

  

Was ist Kurzarbeitergeld?

Der durch die Kurzarbeit entstehende Ausfall des Nettoarbeitsentgelts wird durch das Kurzarbeitergeld aufgefangen. Gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung.

 

Muss ich Kurzarbeit leisten oder kann ich Kurzarbeit anordnen?

Der Arbeitnehmer ist zur Kurzarbeit verpflichtet, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist. Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Vereinbarung zur Kurzarbeit und weigert sich der Arbeitnehmer, besteht die Gefahr, dass das Arbeitsverhältnis entweder insgesamt durch Kündigung beendet oder im Rahmen einer Änderungskündigung an die derzeitigen Beschäftigungsmöglichkeiten angepasst wird.

 

Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche und Möglichkeiten als Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona -Pandemie in arbeitsrechtlicher Hinsicht umzugehen. Unser erfahrenes Team bietet schnelle und zuverlässige Hilfe! Rufen Sie uns an!

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