Der Kommanditist hatte sich mit einer Einlage von 50.000 € an der Schuldnerin beteiligt. Als über deren Vermögen das Eröffnungsverfahren beantragt wurde, hat er Akteneinsicht in die Insolvenzakte beantragt. Das Insolvenzgericht, das Beschwerdegericht und nunmehr der BGH haben den Antrag abgelehnt.
Der BGH (15.10.2020 – IX AR 2/19 – NZI 2021, 123) begründet seine Entscheidung streng am Gesetz. Im Eröffnungsverfahren gelten zunächst die allgemeinen Regeln. Nach diesen steht dem Kommanditisten kein Recht auf Akteneinsicht zu. Dieses gelte außerhalb der Insolvenz bereits nach § 166 Abs. 1 HGB nur im Ausnahmefall.
Im Eröffnungsverfahren kommt eine Akteneinsicht für Beteiligte in Betracht. Das sind aber nur Schuldner und der antragstellenden Gläubiger. Da der Kommanditist nicht zur Vertretung befugt ist, kommen ihm nicht die Rechte der Schuldnerin zu. Dritten kann zwar ein Akteneinsichtsrecht nach § 4 InsO in Verbindung mit § 299 Abs. 2 ZPO zustehen. Hierfür müssen sie aber ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft machen. Dieses war hier in Bezug auf den Kommanditisten nicht der Fall. Die häufigsten Fälle einer Akteneinsicht der Kommanditisten seien solche zur Vorbereitung einer Verteidigung im Falle einer Inanspruchnahme. In Bezug auf eine etwaige Haftung muss er glaubhaft machen, dass seine Einlagen nicht voll gezahlt oder zurückgewährt wurden.
Der Kommanditist erhält die Akteneinsicht nur, wenn er vorher die Möglichkeit seiner eigenen Haftung darlegt. Von einer solchen Darlegung ist ihm allerdings abzuraten. Gegebenenfalls führt er so erst seine Inanspruchnahme herbei. Er sollte daher darauf verzichten, eine solche Akteneinsicht nehmen zu wollen.
Dem Kommanditisten steht ein Akteneinsichtsrecht im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich nicht zu. Er muss seine mögliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter bereits glaubhaft machen. Hierzu muss er selbst die Voraussetzungen, für eine Inanspruchnahme seiner Person darlegen, wovon ihm abzuraten ist.
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