Der Beklagte zu 1) arbeitete als Angestellter in der Praxis von Dr. A. Die Approbation von Dr. A. war zu dieser Zeit ruhend gestellt wegen gesundheitlicher Nichteignung. In einem Schreiben an Dr. A. wies die Ärztekammer diesen darauf hin, dass der Beklagte zu 1) nicht über eine Approbation verfügte und daher nicht ärztlich tätig sein durfte.
Die Klägerin lernte den Beklagten zu 1) im Jahr 2010 in einem Imbisslokal kennen. Der Beklagte zu 1) empfahl ihr dort, sich wegen wegen Übergewicht von ihm behandeln zu lassen. Im Februar 2010 begab sich die Klägerin dazu in seine Wohnung, in der er ein Behandlungszimmer eingerichtet hatte. Auch Dr. A. war dort zeitweilig anwesend. Der Beklagte zu 1) gab der Klägerin auf der Innenseite des linken und des rechten Knies jeweils eine „Fett-weg-Spritze“ mit einem ihr unbekannten Inhalt. Die Vergütung zahlte sie dem Beklagten zu 1) in bar. An beiden Knien bildete sich eine großflächige Hautinfektion. Der Beklagte zu 1) behandelte diese Infektionen in der Praxis von Dr. A, teils mit diesem zusammen.
Die Klägerin hat durch diese Behandlung Geschwüre an beiden Knien. Die Wunden heilten schlecht ab.
Die Klägerin nimmt die Beklagen mit der Begründung in Anspruch, dass der Beklagte zu 1) eine der Fettreduktion dienende kosmetische Behandlung an den Knien sowie die Nachbehandlung eines Infekts ohne ärztliche Approbation durchgeführt habe. Sie verlangt Schmerzensgeld von mindestens 20.000 € und Feststellung der Ersatzpflicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage verjährt sei.
Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.
Die Beklagten schulden der Klägerin als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld von 15.000 € und den Ersatz sämtlicher materiellen und weiteren immateriellen Schäden.
Dazu traf das OLG folgende Feststellungen:
Der Beklagte zu 1) hat einen groben Behandlungsfehler begangen. Wer ohne ärztliche Approbation eine Heilbehandlung vornimmt, handelt grob fehlerhaft. Anders als in Prozessen gegen approbierte Ärzte setzt die Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei einer Behandlung durch Nicht- Ärzte keine sachverständige Bewertung des Haftungsfalls voraus.
Eine Heilbehandlung oder eine invasive kosmetische Behandlung ohne ärztliche Approbation stellen sich per se als grob fehlerhaft dar. Eine derartige Vorgehensweise ist unverständlich. Das Wissen und die berufliche Erfahrung, die das Gesetz zum Schutz der Patienten voraussetzt, sind bei einer solchen Sachlage nicht nachgewiesen und gewährleistet. Einer sachverständigen Bewertung dieser Frage bedarf es nicht. Die besondere Schwere der Pflichtverletzung knüpft vielmehr an einem Sachverhalt an, den ein Richter ohne besondere Sachkunde feststellen und würdigen kann.
In Prozessen gegen einen approbierten Arzt ist dies anders.Denn dort kommt es auf bestimmte Abweichungen vom Standard und die in diesem Zusammenhang für eine Beurteilung erforderliche Fachkunde an.
Wer nicht als Arzt approbiert ist, darf auch nicht unter ärztlicher Aufsicht eine medizinische Behandlung durchführen, die einem Arzt vorbehalten ist.
Die Gabe der beiden Spritzen durch einen Nicht-Arzt war rechts- und pflichtwidrig und stellte einen groben Behandlungsfehler dar.
Die Verjährung beginnt erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Patientin Kenntnis von der fehlenden Approbation erlangt. Dies war erst im Mai 2011 der Fall.
Der Klägerin steht auch gegen Dr. A ein Schmerzensgeldanspruch und ein Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden zu. Denn Dr. A. hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass der Beklagte zu 1) kein Arzt ist. Er hätte die Klägerin warnen und eine Behandlung im Rahmen des Möglichen verhindern müssen.
Für Patienten bedeutet diese Rechtsprechung eine Erleichterung der Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche. Wenden Sie sich bei ähnlichen Problemen vertrauensvoll an einen unserer Spezialisten.
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