Änderungen in 2017 - Arbeitsrecht

Änderungen in 2017 - Arbeitsrecht

Das neue Jahr bringt wieder zahlreiche Änderungen mit sich. Diese wollen wir Ihnen hier bezogen auf das Arbeitsrecht kurz zusammenstellen:

Mindestlohn
Der Mindestlohn ist ab dem 01. Januar 2017 von 8,50 € auf 8,84 € gestiegen. Diesen erhalten volljährige Arbeitnehmer mit Ausnahme von Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten nach Wiederaufnahme einer Arbeit. Ausnahmen gelten aber immer noch für die Land- und Forstwirtschaft, die Fleischwirtschaft, den Gartenbau sowie die Textil- und Bekleidungsindustrie in Ostdeutschland. In diesen Bereichen liegt der Mindestlohn nun bei 8,50 €.

Mutterschutz
Zum 01. Januar 2017 wurde die bisherige Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz (MuSchG) integriert. Dadurch ergeben sich diverse Rechte für die Mütter. Bringt eine Arbeitnehmerin beispielsweise ein behindertes Kind zur Welt, beträgt die Schutzfrist nicht acht, sondern zwölf Wochen.
Der Mutterschutz gilt nunmehr auch für Schülerinnen und Studentinnen. Sie sind in der Zeit des Mutterschutzes nicht verpflichtet, am Unterricht bzw. an Vorlesungen teilzunehmen oder Arbeiten bzw. Klausuren zu schreiben. Ein Unterschied zu Arbeitnehmerinnen besteht aber darin, dass sie nach der Geburt nicht acht Wochen pausieren müssen.
Ist die Arbeitnehmerin in einem gefährlichen Beruf tätig, sieht das MuSchG immer noch ein vorsorgliches Beschäftigungsverbot vor, das allerdings nicht mehr gegen den Willen der Arbeitnehmerin ausgesprochen werden darf. Nachtarbeit bleibt weiterhin verboten. Es ist nunmehr aber erlaubt, zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr tätig zu sein. Voraussetzung ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Seit dem 01. Januar 2017 dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen nun auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Eine Einschränkung besteht nur dahingehend, dass sie nicht allein arbeiten dürfen.
Erleidet eine Arbeitnehmerin ab der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, greift für sie seit dem 01. Januar 2017 ein viermonatiger Kündigungsschutz.

Feiertage
Ausnahmsweise ist im Jahre 2017 anlässlich des 500. Jahrestages des Thesenanschlags von Martin Luther der 31. Oktober 2017 bundesweiter Feiertag.

Hartz IV
Auch die, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten seit dem 01. Januar mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 404,00 € auf 409,00 € im Monat. Kinder bis 6 Jahren erhalten einen Regelsatz in Höhe von 237,00 € pro Monat. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren erhalten eine Grundsicherung in Höhe von 291,00 €, also 21,00 € mehr im Monat. Kinder zwischen 14 und 18 Jahren erhalten 311,00 € pro Monat, also 5,00 € mehr im Monat.

Rente
Rentner können mit einer Steigerung von bis zu 2,0 % rechnen.
Künftig können Arbeitnehmer zwischen 63 und 67 Jahren flexibler in Rente gehen. Neu eingeführt wurde eine Teilrente, die mit Teilzeitarbeit kombiniert werden kann. Ferner dürfen diejenigen, die mit 63 Jahren in Teilrente gehen, künftig mehr hinzuverdienen. Ab Juli 2017 können jährlich 6.300,00 € hinzuverdient werden, also 525,00 € monatlich. Bisher waren es nur 450,00 €. Verdient der Rentner mehr, werden die Mehrverdienste zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Wer 2017 in Rente geht, muss 74 % seiner Rente versteuern. Bisher waren es 72 %.

Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit
Zeitarbeit muss ab 01. April 2017 auf höchstens 18 Monate begrenzt werden. Leiharbeitnehmer müssen nach eineinhalb Jahren fest eingestellt werden. Dies gilt nicht, wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen etwas anderes regeln.
Leiharbeitnehmer müssen nun nach neun Monaten den gleichen Lohn erhalten wie die Stammbelegschaft.
Wird gestreikt, dürfen Leiharbeiter nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden.
Werkverträge, die eine Arbeitnehmerüberlassung darstellten, dürfen nachträglich nicht mehr umdeklariert werden.

Steuern
Auch im Rahmen der Steuern gibt es diverse Änderungen:

nicht nur für Unternehmer:
Diejenigen, die monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen und hierfür eine Dauerfristverlängerung beantragen, müssen eine Sondervorauszahlung leisten.
Nach einem Urteil des BFH vom 21. Dezember 2016 wirkt nun eine Berichtigung einer Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV durch den Unternehmer auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung der Rechnung zurück (Änderung der Rechtsprechung). Erfasst sind Änderungen zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

sondern auch für Verbraucher:
Der Grundfreibetrag, ab dem Steuern zu zahlen sind, steigt von 8.652,00 € für Ledige und 17.472,00 € für zusammen veranlagte Verheiratete um 168,00 € auf 8.820,00 € für Ledige und 17.640,00 € für zusammen veranlagte Verheiratete. 2018 ist eine weitere Erhöhung um 180,00 € pro Person geplant, auf 9.000,00 € für Ledige und 18.000,00 € für zusammen veranlagte Verheiratete.
Der Kinderfreibetrag wird zunächst um 108,00 € von 4.608,00 € auf 4.716,00 €, ab 2018 um 72,00 € erhöht. Der Kinderzuschlag wird um 10,00 € pro Monat erhöht.
Es gelten neue Steuerabzugsbeträge bei der Lohn- und Kirchensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag.
Darüber hinaus steigt der Beitrag in der Pflegeversicherung um 0,2 %-Punkte auf 2,55 %. Versicherte ohne Kinder müssen zudem einen Zuschlag von 0,25 % zahlen. Ihr Beitragssatz beträgt 2,8 %. Der Beitrag in der Rentenversicherung bleibt hingegen bei 18,7 Prozent. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung bleibt bei 1,1 %.
Es gelten höhere Steuerfreibeträge für die betriebliche Altersvorsorge sowie Verbesserungen beim Sonderausgabenabzug für die private Altersvorsorge. Der absetzbare Betrag für Vorsorgeaufwendungen steigt von 82 % auf 84 %. Auch die Förderung für betriebliche Altersvorsorge steigt. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 6.350,00 € (West) und 5.700,00 € (Ost). Der steuerliche Höchstbetrag zur Rürup-Rente steigt von 22.767,00 € auf 23.362,00 €. Maximal 19.624,00 € sind nun als Sonderausgaben abzugsfähig.
Bei der Gehaltsumwandlung von Bar- zu Sachlohn kann es zu Einschränkungen kommen.
Es gelten neue Auslandstage- und -übernachtungsgelder.
Unternehmen können ab 2017 arbeitstägliche Mahlzeitenzuschüsse gewähren.
Es ändern sich die Firmenwagenbedingungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Es gibt Änderungen bei der Überlassung bzw. Erstattung der Aufwendungen für eine BahnCard.
Zu Änderungen kommt es auch bei dem steuerfreien Arbeitgeberersatz und den Werbungskostenabzug für Umzugskosten.
Auch beim Werbungskostenabzug bezüglich des Arbeitszimmers und der Bewirtungskosten gibt es Änderungen.
Es gibt Änderungen bei der Fünftelregelung für Abfindungen.
Lädt der Arbeitnehmer sein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers auf, wird dies nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Dies gilt auch für das Betanken des vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens.
Arbeitgeber können im Gegenzug den Aufbau von Ladestationen auf dem Betriebsgelände bezuschussen lassen.

Ab 2017 muss die Steuererklärung nicht mehr bis zum 31. Mai, sondern kann bis zum 31. Juli abgegeben werden. Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine müssen sie nicht mehr bis zum 31. Dezember einreichen, sondern haben bis Ende Februar des Folgejahres Zeit. Belege und Rechnungen müssen nicht mehr eingereicht, aber zwei Jahre lang aufgehoben werden. Nur auf Nachfrage sind sie vorzulegen. Wird die Steuererklärung nach der verlängerten Frist eingereicht, wird ein Verspätungszuschlag von 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25,00 € pro Monat fällig.

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