Änderungen in 2017 - Familienrecht

Änderungen in 2017 - Familienrecht

Das neue Jahr bringt wieder zahlreiche Änderungen mit sich. Diese wollen wir Ihnen hier bezogen auf das Familienrecht kurz zusammenstellen:

Kindergeld
Seit Januar 2017 ist das Kindergeld um 2,00 € pro Monat gestiegen.
Für das erste und das zweite Kind gibt es für diese nun jeweils 192,00 €, für das dritte Kind 198,00 € und ab dem vierten Kind für diese jeweils 223,00 €.
2018 wird es noch einmal um 2,00 € steigen.

Mindestunterhalt
Doch nicht nur das Kindergeld steigt, sondern auch der Mindestunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle.
Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (zwischen 0 und 5 Jahre) steigt von 335,00 € auf 342,00 €.
Der Mindestunterhalt für Kinder der zweiten Altersstufe (zwischen 6 und 11 Jahre) steigt von 384,00 € auf 393,00 €.
Der Mindestunterhalt für Kinder der dritten Altersstufe (zwischen 12 und 17 Jahre) steigt von 450,00 € auf 460,00 €.
In der Regel werden hiervon die Hälfte des Kindergeldes in Abzug gebracht, so dass die Zahlbeträge niedriger ausfallen.

Der Mindestunterhalt für volljährige Kinder steigt von 516,00 € auf 527,00 €.
Hier wird regelmäßig das gesamte Kindergeld in Abzug gebracht, so dass die Zahlbeträge niedriger ausfallen.

Unterhaltsvorschuss
Doch auch, wer keine Unterhaltszahlungen erhält, etwa, weil der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlen kann oder nicht zahlen will, kann weiterhin Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen. Bisher ist der Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen bis zum 12. Lebensjahres des Kindes und auf maximal 72 Monate, also sechs Jahre, begrenzt.
Es ist geplant, die Begrenzungen abzuschaffen, so dass länger als 72 Monate und auch bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss bezogen werden kann. Wann allerdings diese Änderungen eintreten, bleibt noch abzuwarten.

steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltskosten
Wer Unterhalt zahlt, kann im Rahmen der Steuererklärung (Anlage U) die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Ab 2017 können maximal 8.820,00 €, also 168,00 € mehr als 2016 steuerlich abgesetzt werden. Werden Kinder unterstützt, ist eine steuerliche Berücksichtigung nur möglich, wenn man für sie kein Kindergeld beziehungsweise keinen Kinderfreibetrag erhält.

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